So blickt ihr durch – wie viel darf ein Tierarzt berechnen

Jeder Pferdebesitzer kennt es: die Angst vor der hohen Tierarztrechnung. Die wenigsten wissen aber, dass die Gebühren der Tierärzte festgelegt sind.
Wir verschaffen euch einen Überblick.

Die GOT

Seit dem 28. Juli 1999 existiert die Gebührenordnung (GOT) für Tierärzte. Als Verordnung der Bundesregierung dient sie zum Schutz der Tierhalter vor überteuerten Abrechnungen und verhindert den aggressiven Preiswettbewerb der Tierärzte untereinander. Jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich an diese Ordnung zu halten.

Die GOT fasst rund 800 Leistungen in drei große Bereiche zusammen:

• Grundleistungen
• Besondere Leistungen
• Organsysteme

Jede einzelne Leistung wird mit einem Gebührensatz (einfacher Satz) benannt. In der Rechnung werden die einzelnen Leistungen nach einer Art Baukastenprinzip gelistet und berechnet. Diese Art der Abrechnung ist aufgrund der Individualität der einzelnen Behandlung notwendig, da dies nicht pauschal abgerechnet werden kann.

Wie darf der Tierarzt abrechnen

Der Tierarzt darf das Dreifache des Gebührensatzes berechnen. Dies gilt nicht für Medikamente, sondern lediglich für die Arbeitsleistung des Tierarztes. Welchen Satz er berechnet, wird vom Tierarzt meist je nach Fall entschieden. Im Notdienst ist der Tierarzt allerdings verpflichtet den doppelten bis dreifachen Satz abzurechnen – in schwierigen Fällen sogar bis zum vierfachen Satz. Zusätzlich steht ihm eine Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 € zu.

Außerhalb der Notdienste, wird der größte Teil mit einfachem bis doppeltem Satz abgerechnet. Der dreifache Satz wird kaum verwendet.

Was darf berechnet werden

Die Tierarztkosten setzen sich aus den verschiedenen Einzelleistungen zusammen. Beim Nähen einer Wunde beispielsweise, wird nicht nur die Arbeitsleistung des Tierarztes berechnet sondern auch das Verbrauchsmaterial sowie die Arzneimittel die benötigt wurden.

Ebenso darf der Tierarzt Wegegeld berechnen. Laut GOT berechnet sich der Doppelkilometer mit 3,50 € – wird aber in den meisten Fällen anteilig abgerechnet, da im Regelfall auf einer Fahrt mehrere Patienten besucht werden.

Die in der GOT genannten Sätze sind immer Nettopreise.

Weitere Kostenpunkte, neben der Arbeitsleistung, sind also:

• Umsatzsteuer
• Materialgebühren
• Medikamente
• Wegegeld
• Fremdleistungen wie Laborproben
• Notdienstgebühren

GOT, gültig ab Februar 2020

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