Besitzwechsel Pferd– Equidenpass, Tierhalternummer

Besitzwechsel Pferd– Equidenpass, Tierhalternummer

Ändern sich die Besitzverhältnisse eines Pferdes, so muss der neue Besitzer einige notwendige Formalitäten erledigen.

Pflichten des Tierhalters

• Registrierpflichten
• Kennzeichnungspflichten
• Meldepflichten

Equidenpass

Der Equidenpass (Pferdepass) ist ein elementar wichtiges Dokument. Die Einführung dieses Dokumentes basiert auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass benötigen. Der Pferdebesitzer ist dafür zuständig die Daten des Pferdepasses immer aktuell zu halten.

Nach Erwerb eines Pferdes muss der Besitzwechsel unverzüglich innerhalb von 30 Tagen angezeigt werden, damit er im  Equidenpass eingetragen werden kann.

Bei Besitzwechsel ist die Angabe der Tierhalternummer notwendig. Alle Tierhalter (sowohl gewerblich als auch privat) benötigen diese Betriebsnummer.
Für aktive Turnierreiter gilt zudem, dass die Tierhalternummer einem Turnierveranstalter bekannt sein muss. Um Seuchen und übertragbare Krankheiten bei Equiden schneller eindämmen zu können, sind die Turnierveranstalter angehalten eine Liste zu führen , aus der  die entsprechenden Angaben für die  Veterinärämter hinterlegt werden.

Die Tierhalter/Betriebsnummer kann bei den Veterinärämtern der Landkreise beantragt werden.

Unterschied Pferdebesitzer/ Pferdehalter

Tierhalter gemäß VO(EU)2015/262

Halter: jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden (auch Einzeltier) bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. befristet oder unbefristet (z.B. während eines Transportes, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen).

Eigentümer: die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind

• Da nach Unionsrecht und einzelstaatlichem Recht der Eigentümer nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für den Equiden verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der auch der Eigentümer sein kann, aber nicht sein muss, für die Identifizierung der Equiden gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (aus den Erwägungsgründen)

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