Alles was Recht ist: Wertloses Pferd – Prüfen Sie Ihre Versicherung!

Ein lahmes und schlachtuntaugliches Reit- und Sportpferd hat einen Versicherungswert von Null. Eine gegen das Risiko einer Nottötung abgeschlossene Pferdelebensversicherung muss daher nichts zahlen, entschied das AG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 06.03.2019, Az. 32 C 1479/18 (18).

 

Die dauerhafte Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes können den Versicherungswert des Tieres auf Null senken. Ist die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt dann die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung.

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 einen Friesen zum Preis von 7.500 Euro. Mit dem beklagten Versicherer schloss er eine Pferdelebensversicherung ab, durch die insbesondere das Todesrisiko durch Verenden oder Nottötung des Pferdes versichert war. In den Versicherungsbedingungen hieß es aber, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen soll.

Im April 2017 wurde bei dem Pferd eine hochgradige Arthrose diagnostiziert. Im Zuge dessen wurden dem Tier Medikamente verabreicht, durch die es nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte. Im Mai 2017 brach das Tier schließlich bei einem Koppelgang zusammen und musste aus tierschutzrechtlichen Gründen eingeschläfert werden. Der Eigentümer des Pferdes hatte die Versicherung zuvor nicht über die Erkrankung des Pferdes informiert. Diese wollte daraufhin nicht zahlen.

Das AG gab dem Versicherer Recht und wies die Klage des Mannes auf Zahlung von rund 2.500 Euro ab. Als Versicherungswert des Tieres gilt laut Gericht der Wert, den es unmittelbar vor dem Vorfall hatte, der die Nottötung auslöste. Ein Sachverständiger habe aber festgestellt, dass das Pferd vor der Euthanasierung einen Verkehrswert von Null Euro aufwies, da es weder zum Reiten und Fahren, noch zur Schlachtung zu gebrauchen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen solle, sei wirksam.

Eine Bindung der Versicherungsleistung an den Versicherungswert ist daher immer riskant, denn oftmals ist ein Pferd kurz vor der erforderlichen Nottötung derart krank, dass es als wertlos angesehen werden kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

Frank Richter, Rechtsanwalt, 69221 Dossenheim 

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