Alles was Recht ist – Führerschein-Umtausch bis 2033 

Richtlinie 2006/126/EG

Christian Kernbach – Rechtsanwalt und FA VerkR, 1. Vorsitzender EWU Westfalen e.V. 

Die Europäische Union hat mit Zustimmung des Europäischen Rates die Rechtline 2006/126/EG beschlossen. In seiner Sitzung vom 15.02.2019 hat der Bundesrat in Umsetzung der vorgenannten Richtlinie den Umtausch von Führerscheinen beschlossen, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Stufenweise muss der Umtausch bis zum 19.01.2033 erfolgen, wobei der erste Umtausch bis zum 19.01.2022 erfolgen muss. 

Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubsnisbehörde (Straßenverkehrsamt) am aktuellen Wohnort. Die Gültigkeit des Führerscheins wird ab dem Umtausch auf 15 Jahre befristet. 

1. Wann muss umgetauscht werden? 

Die Fristen für den Umtausch der Fahrerlaubnis unterscheidet sich nach dem Datum der Ausstellung entweder nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers (Ausstellung bis zum 31.12.1998) oder dem Ausstellungsjahr (Ausstellung nach dem 01.01.1999). 

  1. a. Ausstellung bis zum 31.12.1998 
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers  Umtauschpflicht bis zum 
vor 1953  19.01.2033 
1953 bis 1958  19.01.2022 
1959 bis 1964  19.01.2023 
1965 bis 1970  19.01.2024 
1971 oder später  19.01.2025 

 

 

  1. b. Ausstellung nach dem 01.01.1991 *
    *Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
1 Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Ausstellungsjahr  Umtauschpflicht bis zum 
1999 bis 2001  19.01.2026 
2002 bis 2004  19.01.2027 
2005-2007  19.01.2028 
2008  19.01.2029 
2009  19.01.2030 
2010  19.01.2031 
2011  19.01.2032 
2012 bis zum 18.01.2013  19.01.2033 

 

3. Wie hoch ist das Verwarngeld bei unterlassenem Umtausch? 

Wer seinen Führerschein nicht fristgerecht umtauscht, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,- € rechnen. Ob zukünftig höhere Geldbußen gelten werden, bleibt abzuwarten. 

Da die Fahrerlaubnis für Pkw- und Motorradklassen unbefristet fortgilt, droht bei den vorgenannten Klassen jedenfalls kein Strafverfahren nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). 

 

Text: Christian Kernbach – Rechtsanwalt und FA VerkR, 1. Vorsitzender EWU Westfalen e.V. 

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