Alles was Recht ist – Die Haftung des Tierhalters für Verletzungen des behandelnden Tierarztes

Die Haftung des Tierhalters für Verletzungen des behandelnden Tierarztes

Ein immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bietendes Thema ist die Verletzung des Tierarztes bei der Behandlung eines Patienten, gleiches gilt naturgemäß auch für die Tätigkeit eines Hufschmiedes oder Physiotherapeuten, aber auch für die Beschädigung von Werkzeug, Untersuchungsinstrumenten und Diagnosegeräten durch das Tier bei der Behandlung.

 

Ausgangspunkt ist zunächst die Tierhalterhaftung, normiert in § 833 BGB. Daraus haben viele Gerichte den Halter zum Schadensersatz verurteilt. Anders urteilte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.06.2008, AZ: 9 U 229/07.

 

In dort entschiedenen Fall erlitt der behandelnde Tierarzt durch ein austretendes Pferd bei dem Versuch, rektal Fieber zu messen, einen Trümmerbruch.  Das OLG meinte, der Tierarzt sei auf eigene Gefahr bei der Behandlung des Pferdes tätig geworden. Im vorliegenden Fall treffen die Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) und die berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufeinander, so dass sich die Frage nach einem Interessenausgleich stellt. Hierzu hat die Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze entwickelt, die gegebenenfalls zu einer Einschränkung der Haftung des Tierhalters führen können.

 

Nach den Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“ ist es nicht zulässig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn der Geschädigte sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat: Bei Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden. Bei der Tierhalterhaftung kommt eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Tieres oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd. Der Kläger hat als dem Tier zumindest relativ fremde Person ein Fieberthermometer in den After des Pferdes einführen wollen. Dazu musste er von der Kruppe her und also im kritischen Bereich der Hinterläufe zunächst den Schweif erreichen, um den After für die Einführung des Thermometers zugänglich zu machen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Pferde darauf abwehrend und dabei auch noch schreckhaft reagieren können, weil die natürliche Scheu ein derartiges auch instinkthaftes Verhalten begünstigt. Deshalb war das Prozedere des Klägers besonders geeignet, die mit dem Umgang von Pferden verbundene gewöhnliche Gefahr herauszufordern; dass diese sich dann in einem spontanen Tritt nach hinten äußern mochte, lag auf der Hand und kann dem Kläger als ambulant auf dem Lande tätigen, also vielfach mit der Tierhaltung konfrontierten Tierarzt nicht verborgen geblieben sein. Wenn er sich unter solchen Umständen zur Behandlung entschloss, übernahm er damit auch das mit der Ausübung seines Berufes typische Risiko. Dann aber muss er für die daraus resultierenden Folgen nach Meinung des OLG Hamm selbst einstehen, zumal er der selbst aktualisierten Tiergefahr durch entsprechende tatsächliche wie finanzielle Vorsorge, etwa durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung hätte begegnen können.

 

Der BGH hat die Entscheidung allerdings mit Urteil vom 17.3.2009, VI ZR 166/08, abgeändert: Er entschied, dass ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann allerdings anspruchsmindernd nach berücksichtigt werden. Somit ist hier weder gesagt, dass der Tierarzt nichts bekommt, noch dass er uneingeschränkte Ansprüche hat. Es kommt daher auf den konkreten Einzelfall an.

 

So war es auch in einem Fall, den das OLG Celle mit Urteil vom 11.06.2012, 20 U 38/11, zu entscheiden hatte. Dort nahm es eine Haftungsquote von 50:50 an, da einerseits der biss eines aus der Narkose aufwachenden Schäferhundes eine typische Tiergefahr darstelle, andererseits der Tierarzt diesen Gefahren durch ein aufwachendes Tier durch besondere Sicherungsmaßnahmen oder Vorsicht hätte begegnen können.

 

Die hier für die Verletzungen des Tierarztes selbst angewandten Grundsätze müssen auf die Fälle der Beschädigung von Untersuchungsinstrumenten und Diagnosegeräten übertragen werden. Auf die Frage, ob der Pferdehalter mit der Übergabe des Pferds an den behandelnden Tierarzt ein eigenes Interesse verfolgt, darf es dabei entgegen früherer Rechtsprechung hinsichtlich der Haftungsverteilung nicht ankommen.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter anwaltsauskunft.de.

 

 

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

 

Verfasser: Frank Richter
Rechtsanwalt
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